Schema zum Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit, §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB

I. Wirksamer Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag, also ein Vertrag gegenseitiger Verpflichtungen.

II. Sach- oder Rechtsmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn ein Dritter in Bezug auf die Sache seinerseits Rechte gegen den Käufer geltend machen kann.

III. Kein genereller Ausschluss der Gewährleistung

IV. Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, §§ 275 I - III BGB

V. Vertretenmüssen

Kenntnis / zu vertretende Unkenntnis des Verkäufers - vertretenmüssen wird vermutet, § 311a II 2 BGB

VI. Keine Verjährung, § 438

VII. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung

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