Schema zu verbotenen Vernehmungsmethoden, § 136a StPO
Vernehmung = Eine Vernehmung liegt vor, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt.
Abgrenzung: vernehmungsähnliche Situation, z.B. durch Informanten der Polizei oder spontane Äußerungen, allgemeines Gespräch kann aber jederzeit in Vernehmung umschlagen, sodass sofort § 136a StPO Schutz entfaltet.
I. Verbotene Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO
1. Misshandlung
Jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
zB. Auch Behandlung mit grellem Licht oder Lärm
2. Herbeiführen oder Ausnutzung der Ermüdung des Beschuldigten
Normzweck: eingeschränkte Willensfähigkeit des Beschuldigten
3. Verabreichung von Mitteln, die hemmungslösende oder betäubende Wirkung haben
4. Täuschung
(P) Abgrenzung zu „Listhaften Vernehmungstricks“
Enge Auslegung. Kriminalistische List und Fangfragen sind erlaubt
Bspl. Polizeibeamter blättert in inhaltlich leeren Ordner und sagt dabei doppeldeutig, dass er schon viel wisse und der Beschuldigte aussagen soll
II. Rechtsfolge
Nach § 136a III StPO Beweisverwertungsverbot, allerdings keine Fernwirkung.
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