Schema zur Kommunalverfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4 b GG, §§ 13 Nr. 8 a, 91 ff. BVerfGG

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit des BVerfG

Art. 93 I Nr.4 b) GG, §§ 13 Nr. 8 a) BVerfGG

II. Beteiligtenfähigkeit

Gemeinden und Gemeindeverbände (=Kreis oder Region), § 91 S. 1 BVerfGG

III. Beschwerdegegenstand, § 91 S. 1 BVerfGG

„Gesetz“= förmliches Gesetz, aber auch Rechtsverordnung und Satzung

IV. Beschwerdebefugnis

1. Rüge einer Verletzung von Art. 28 II GG, § 91 S. 1 BVerfGG

2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen

V. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG/Keine Subsidiarität

1. Keine Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts, § 91 S. 2 BVerfGG

2. Keine Inzidentkontrolle mit Verwerfungskompetenz der Fachgerichte (insb. bei RVO und Satzung) möglich und zumutbar

VI. Form, Frist (§§ 23, 92, 93 BVerfGG)

B. Begründetheit

I. Eingriff in die Garantie des Selbstverwaltungsrechts

II. Eingriff verfassungsgemäß, wenn verfassungsrechtlich gerechtfertigt

Art. 28 II GG enthält Gesetzesvorbehalt:<

„im Rahmen der Gesetze“, d.h. das eingreifende Gesetz muss verfassungsgemäß sein

1. Alternative: Eingriff durch förmliches Gesetz

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Vereinbarkeit speziell mit sonstigem Verfassungsrecht insb. Art. 20 GG, soweit für Landesverfassungsrecht prägend

bb) Vereinbarkeit speziell mit Art. 28 II GG, insb. verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ggf. Verletzung der institutionellen Garantie

2. Alternative: Eingriff durch Rechtsverordnung oder Satzung

a) Verfassungsmäßigkeit der zur Rechtsverordnung oder Satzung ermächtigenden Rechtsgrundlage

b) Rechtmäßigkeit der RechtsVO bzw. Satzung

aa) formell (Zuständigkeit, Verfahren, Form)

bb) materiell

(1) Vereinbarkeit mit ermächtigendem Gesetz

(2) Vereinbarkeit mit Art. 28 II GG (s.o.)

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