Schema zur Erpressung, § 253 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Nötigungshandlung - Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

P: Drohung mit Unterlassen (+), wenn es für den Bedrohten motivierende Kraft hat und aus dessen Sicht der Täter Herr des Geschehens ist, dass Herbeiführung und Verhinderung des Nachteils (wenn auch nur scheinbar) in seiner Macht stehen.

P: Drohung gegen Dritte (+) (Ein bestimmtes Näheverhältnis ist nicht erforderlich!)

b) Nötigungserfolg = Handeln, Dulden oder Unterlassen

c) Vermögensverfügung (höchst str.) -> Rechtsprechung verneint das Erfordernis einer Vermögensverfügung

Als Vermögensverfügung ist jedes Verhalten (Tun oder Unterlassen) anzusehen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.

d) Vermögensnachteil

Ein Vermögensnachteil ist gegeben, wenn das Vermögen einer Person gegen ihren (wahren) Willen vermindert ist.
 

P: Dreieckserpressung
P: Lösegeldzahlung
P: Gefährdungsschaden

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz § 15 StGB

b) Bereicherungsabsicht

(1) Stoffgleichheit

Der Vermögensvorteil muss sich als unmittelbare Kehrseite des Vermögensschadens darstellen.

(2) Bereicherung als Ziel oder Zwischenziel

(3) Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Der erstrebte Vorteil ist rechtswidrig, wenn kein Rechtsanspruch auf ihn besteht.

(4) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Bereicherung

II. Rechtswidrigkeit 

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. § 253 II StGB

a. Verwerflichkeit des Zwecks
b. Verwerflichkeit des Mittels
c. Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafzumessung § 253 IV StGB

1. gewerbsmäßig
( ! Ausreichend ist die Absicht, sodass auch bei der ersten Tatbegehung ein besonders schwerer Fall vorliegen kann)

2. Bandenmitglied


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