Schema zur (echten) berechtigten GoA, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB
Dabei handelt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft als das eines anderen
I. Geschäftsbesorgung (Anspruchsteller = Geschäftsführer)
Jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit
II. Für einen anderen
1. Fremdheit des Geschäfts
a) Objektiv fremd: Geschäft gehört obj. Ausschließlich zum Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen
b) Auch fremd: Geschäft gehört zum Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen und auch des Geschäftsführers (GF handelt im Doppelinteresse)
c) Neutral: Geschäft wird mit nach außen erkennbarem Fremdgeschäftsführungswillen getätigt
2. Fremdgeschäftsführungswille
Der Wille, das Geschäft für einen anderen zu tätigen im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung
III. Ohne Auftrag/sonstige Berechtigung
Keine Verpflichtung aus Vertrag oder Gesetz ggü. dem Geschäftsherrn
IV. Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB
1. Interesse des Geschäftsherrn
(+), wenn das Geschäft obj. nützlich ist, sich also vorteilhaft auswirkt
2. Wille des Geschäftsherrn
Wirklicher Wille = ausdrücklich oder konkludent entstanden
Mutmaßlicher Wille = wenn der Geschäftsherr bei obj Beurteilung der Umstände einverstanden gewesen wäre
V. Rechtsfolgen
1. Gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB: Ersatz von Aufwendungen, wovon auch risikotypische Begleitschäden erfasst sind, ggü. Geschäftsherrn
2. Gem. §§ 667, 682 S. 2, 677 BGB: Herausgabe des Erlangten ggü. Geschäftsführer
3. Gem. §§ 280 I, 677 BGB: Schadensersatz wegen Ausführungsverschulden ggü. Geschäftsführer
VI. Keine Verjährung
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