Schema zur (echten) berechtigten GoA, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB

Dabei handelt der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft als das eines anderen

I. Geschäftsbesorgung (Anspruchsteller = Geschäftsführer)

Jede rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeit

II. Für einen anderen

1. Fremdheit des Geschäfts

a) Objektiv fremd: Geschäft gehört obj. Ausschließlich zum Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen

b) Auch fremd: Geschäft gehört zum Interessen- und Pflichtenkreis eines anderen und auch des Geschäftsführers (GF handelt im Doppelinteresse)

c) Neutral: Geschäft wird mit nach außen erkennbarem Fremdgeschäftsführungswillen getätigt

2. Fremdgeschäftsführungswille

Der Wille, das Geschäft für einen anderen zu tätigen im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung

III. Ohne Auftrag/sonstige Berechtigung

Keine Verpflichtung aus Vertrag oder Gesetz ggü. dem Geschäftsherrn

IV. Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB

1. Interesse des Geschäftsherrn

(+), wenn das Geschäft obj. nützlich ist, sich also vorteilhaft auswirkt

2. Wille des Geschäftsherrn

Wirklicher Wille = ausdrücklich oder konkludent entstanden

Mutmaßlicher Wille = wenn der Geschäftsherr bei obj Beurteilung der Umstände einverstanden gewesen wäre

V. Rechtsfolgen

1. Gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB: Ersatz von Aufwendungen, wovon auch risikotypische Begleitschäden erfasst sind, ggü. Geschäftsherrn

2. Gem. §§ 667, 682 S. 2, 677 BGB: Herausgabe des Erlangten ggü. Geschäftsführer

3. Gem. §§ 280 I, 677 BGB: Schadensersatz wegen Ausführungsverschulden ggü. Geschäftsführer

VI. Keine Verjährung

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