Schema zur Kommanditgesellschaft (KG)
I. Entstehung
1. Gesellschaftsvertrag, § 705 BGB, § 105 III HGB
2. Mindestens 2 Personen
- davon haftet mind. 1 persönlich (Komplementär) und mind. Eine weitere haftet nicht, nach dem die Einlage geleistet wurde (Kommanditist)
3. Gemeinsamer Zweck
hier modifiziert: Das Betreiben eines Handelsgewerbes, §§ 1, 105 I HGB oder
eingetragenes Kleingewerbe, §§ 2, 105 II HGB oder
Verwaltung eigenen Vermögens, § 105 II HGB und Eintragung
4. Zweckförderungspflicht (Jeder leistet Beiträge)
Kommanditisten leisten ihre Einlagen
II. Rechtsfähigkeit
KG teilrechtsfähig nach §§ 124 I, 161 II HGB
III. Haftung
Komplementär haftet akzessorisch wie bei der OHG, §§ 161 II i.V.m. 128 HGB
Kommanditist hat grds. eine beschränkte (Eintritts-)Haftung gem. § 171 I HGB. Maximalhaftung wird durch die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage gem. § 172 I HGB festgelegt.
P: Rückzahlung der Kommanditeinlage, § 172 IV HGB
Zurechnung des Gesellschafterhandelns an die Gesellschaft nach § 31 BGB analog oder § 116 I BGB analog.
IV. Vertretung
Vertretungsbefugnis des Komplementärs aus §§ 125, 126, 161 II HGB.
Kommanditist hat keine Vertretungsmacht, § 170 HGB. Aber: Prokura möglich.
V. Beendigung
Wie bei der OHG
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