Schema zur rechtfertigenden Pflichtenkollision

Die rechtfertigende Pflichtenkollision ist gesetzlich nicht geregelt, doch besteht Einigkeit über ihre Existenz.

Umstritten ist jedoch deren dogmatische Einordnung. Vertreten wird sowohl, dass die Pflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund (h.M.) einzuordnen ist als auch, dass die sie als eine Art übergesetzlicher entschuldigender Notstand anzusehen ist, § 35 StGB analog.

I. Objektive Voraussetzungen der rechtfertigenden Pflichtenkollision
1. Notlage
a) Kollision wenigsten zweier Handlungspflichten
b) Gleichrangigkeit der Handlungspflichten
[Beachte: Wenn im Sachverhalt Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Tatsacheneinschätzung des Täters gegeben ist, immer auch an einen Erlaubnistatbestandsirrtum denken.]
2. Erfüllung einer Handlungspflicht auf Kosten der anderen Handlungspflicht(en)
II. Subjektive Voraussetzungen
Kenntnis der rechtfertigenden Pflichtenkollision

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