Schema zur Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
Die zivilrechtliche Stellvertretung ermöglicht es, durch andere wirksam rechtsgeschäftlich zu handeln. Dabei muss der Vertreter (u.a.) bevollmächtigt werden, sodass die Folgen des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts den Vertretenen treffen.
I. Eigene Willenserklärung des Vertreters
Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben oder empfangen. Abgrenzung zum Boten.
II. Handeln im fremden Namen
Bei der Stellvertretung muss der Stellvertreter in fremdem Namen handeln, d.h. es muss klar erkennbar sein, dass er für einen anderen handelt. (Offenkundigkeitsprinzip)
Ausnahme: Verdecktes Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremden Namen.
III. Vertretungsmacht
Vertretungsmacht ist erforderlich, um eine wirksame Zurechnung der Willenserklärung herbeizuführen - sie kann vertraglich oder mittels des Gesetzes eingeräumt werden.
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