Schema zur Körperverletzung, § 223 I StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
P: Beschneidung von Knaben aus religiösen Gründen (-), ist aus sozialadäquaten Gründen vom TB ausgenommen
P: Züchtigung von eigenen Kindern in Form der leichten taktilen Einwirkung, die lediglich Missbilligung symbolisiert (-)
c) Kausalität
Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
Beachte insbesondere die Einschränkung nach § 228 StGB!
P: Züchtigungsrecht (-) vgl. § 1631 Abs. 2 BGB
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafantrag gem. § 230 StGB
V. Ergebnis
MERKE: Wenn der Tatbestand einschlägig ist, solltest Du auch immer an
den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
die Erfolgsqualifikation der fahrlässigen schweren Körperverletzung, § 226 I StGB
die Erfolgsqualifikation der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, § 226 II StGB
die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB denken!
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