Schema zur Körperverletzung, § 223 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Körperliche Misshandlung

b) Gesundheitsschädigung

P: Beschneidung von Knaben aus religiösen Gründen (-), ist aus sozialadäquaten Gründen vom TB ausgenommen

P: ärztlicher Heileingriff

P: Züchtigung von eigenen Kindern in Form der leichten taktilen Einwirkung, die lediglich Missbilligung symbolisiert (-)

c) Kausalität

d) Objektive Zurechnung

Nach der Rechtsprechung entfällt die Prüfung der objektiven Zurechnung. Einzelne Aspekte der Lehre werden nur bei Fahrlässigkeitstaten und bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, nicht aber bei vorsätzlichen Erfolgsdelikten angewandt.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes
 

II. Rechtswidrigkeit 

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

Beachte insbesondere die Einschränkung nach § 228 StGB!

P: Züchtigungsrecht (-) vgl. § 1631 Abs. 2 BGB

III. Schuld 

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Strafantrag gem. § 230 StGB 

V. Ergebnis

MERKE: Wenn der Tatbestand einschlägig ist, solltest Du auch immer an 

den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB
die Erfolgsqualifikation der fahrlässigen schweren Körperverletzung, § 226 I StGB
die Erfolgsqualifikation​ der vorsätzlichen schweren Körperverletzung, § 226 II StGB
die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB denken!

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