Erfüllt der ärztliche Heileingriff den Tatbestand der Körperverletzung?
Überblick
Fraglich ist, ob der ärztliche Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung darstellt und mithin nur auf der Ebene der Rechtfertigung straflos bleiben würde oder ob schon die Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung durch einen ärztlichen Heileingriff nicht vorliegen.1
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Rechtfertigungslösung2
Nach dieser Ansicht ist der ärztliche Heileingriff immer eine Körperverletzung, selbst wenn er erfolgreich und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Der Eingriff kann allerdings auf der Ebene der Rechtswidrigkeit durch eine (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden.
Argumente für diese Ansicht
Ausreichender Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten3
Aufgrund der erforderlichen Einwilligung und die für ihre Wirksamkeit notwendige hinreichende Aufklärung des Patienten, wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten am besten gewahrt.
2. Ansicht – Tatbestandslösung
Der ärztliche Heileingriff stellt schon tatbestandlich keine Körperverletzung iSd. § 223 StGB dar.4
Argumente für diese Ansicht
Nach seinem sozialen Sinngehalt stellt ein medizinischer Eingriff schon keine Misshandlung oder Gesundheitsschädigung dar.
Der ärztliche Heileingriff führt grundsätzlich nicht zu einer Gesundheitsverschlechterung, sondern soll zu einer Verbesserung führen. Dies kann begriffsnotwendig schon keine üble, unangemessene Behandlung oder Gesundheitsschädigung sein.5
Keine Körperinteressenverletzung
Bei dem ärztlichen Heileingriff handelt es sich bereits objektiv nicht um eine Körperinteressenverletzung, da Voraussetzung eine Schädigung der körperlichen Integrität ist.6Diese soll durch den Eingriff gerade wiederhergestellt werden.7
3. Ansicht - Erfolgstheorie
Es ist danach zu differenzieren, ob es sich bei dem Eingriff um einen gelungenen oder misslungenen ärztlichen Eingriff handelt.8
Argumente für diese Ansicht
Ganzheitliche Betrachtung9
Durch eine ganzheitliche Betrachtung ist festzustellen, dass bei einem erfolgreichen Heileingriff das körperliche Wohl im Ganzen erhöht wird. Ansonsten liegt eine tatbestandsmäßige Körperverletzung vor, die jedoch durch eine entsprechende Einwilligung gerechtfertigt sein kann.
4. Ansicht – Differenzierende Lösung
Es besteht ein Ausgleichsbedürfnis zwischen den Interessen des Patienten an der Wahrung seiner Gesundheit und der Achtung seiner Selbstbestimmung und dem Interesse des Arztes an einer von Diskriminierung und strafrechtlichem Risiko freien beruflichen Tätigkeit.10
Argumente für diese Ansicht
Einzelfallabhängigkeit
Die generelle Annahme oder Ablehnung des Tatbestandes der Körperverletzung wird dem Thema des Heileingriffs nicht gerecht. Vielmehr ist jede ärztliche Behandlungsmaßnahme individuell zu betrachten und zu bewerten, ob darin eine Körperverletzung liegt oder nicht. Die einzelnen Akte sind zu beurteilen.11
- 1. LK-StGB/Grünewald, 13. Auflage 2023, § 223 Rn. 63 ff.
- 2. RGSt 25, 375; BGHSt 45, 219.
- 3. BGHSt 45, 219.
- 4. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 223 Rn. 27 ff.
- 5. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 223 Rn. 32.
- 6. AK-StGB/Petry/Zöller, 3. Auflage 2020, § 223 Rn. 17.
- 7. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 223 Rn. 30.
- 8. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 223 Rn. 31.
- 9. LK-StGB/Grünewald, 13. Auflage 2023, § 223 Rn. 70.
- 10. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 223 Rn. 31.
- 11. LK-StGB/Grünewald, 13. Auflage 2023, § 223 Rn. 72.
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