Schema zur Bürgenhaftung, § 765 BGB

I. Einigung über Bürgschaftsvertrag

P: Abgrenzung zu Schuldbeitritt, Garantievertrag, Schuldversprechen

II. Wirksamkeit

1. Schriftform, § 766 BGB

MERKE: kann, sofern die Schriftform nicht gewahrt worden ist, gem. § 766 S. 3 BGB geheilt werden. 
Ausnahme: 350 HGB 

2. Anfechtung, § 142 I BGB

3. Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB

Beachte: Ehegattenbürgschaften und Bürgschaften von Kindern

4. Widerruf, § 355 BGB

P: Anwendbarkeit der Widerrufsrechte für Verbraucher 

III. Bestehen der zu sichernden Hauptforderung

Hinreichende Bestimmtheit oder für künftige Forderungen auch Bestimmbarkeit ausreichend. 

IV. Keine Einreden

1. Im Verhältnis Bürge - Gläubiger

Insbesondere: Einrede der Vorausklage, §§ 771, 773 BGB

2. Im Verhältnis Hauptschuldner - Gläubiger

a) § 768 BGB

b) Anfechtbarkeit, § 770 I BGB

c) Aufrechenbarkeit, § 770 II BGB

P: Analoge Anwendung für Einrede des Schuldners; h.M. (-) 

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