Schema zum ungeschriebenen Unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch
I. Herleitung des Anspruchs
Der Anspruch wird hergeleitet aus:
- Rechte der Unionsbürger
- Effet utile, Art. 4 III EUV
- Pflicht der Mitgliedstaaten, rechtswidrige Folgen ihres Unionsrechtsverstoßes zu beseitigen
- Rechtsgedanke Art. 340 III AEUV
II. Verletzung von individualschützendem Unionsrecht
Unionsrecht ist individualschützend, wenn die Norm tatsächlich den Schutz des Bürgers bewirkt
III. Verletzung hinreichend qualifiziert
Verletzung ist hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedstaat seine Befugnisse offenkundig überschritten hat
IV. Schaden
V. Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Schaden
Liegt vor, wenn die Verletzung geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen
VI. Kein Ausschluss nach § 839 III BGB
Anspruch ist nach § 839 III BGB ausgeschlossen, wenn der Rechtsmittelgebrauch zumutbar ist
VII. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
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