Schema zum Gesetzgebungsverfahren
I. Gesetzesinitiative, Art. 76 I GG
II. Vorverfahren, Art. 76 II, III GG
III. Hauptverfahren, Art. 77 GG
1. Einspruchsgesetz
a) Beratung und Beschluss durch Bundestag, Art. 77 I S. 1, II S. 5 GG
b) Zuleitung an Bundesrat
aa) Kein Antrag nach Art. 77 II GG : Gesetz kommt zustande, wenn nach Art. 79 II GG 2/3 der Stimmen des Bundesrates für das Gesetz sind
bb) Antrag nach Art. 77 II GG
(1) Vermittlungsausschuss schlägt Änderung vor
- Erneuter Beschluss des BT
- Erneuter Beschluss des BR
- wenn Einspruch nach Art. 77 II GG BT kann Einspruch abweisen oder es kommt nach Art. 77 IV Gesetz zustande
(2) Vermittlungsausschuss macht keinen Vorschlag
- wie aa) und bb)
2. Zustimmungsgesetz
a) Beratung und Beschluss durch BT, Art. 77 I S. 1, II 5 GG
b) Zuleitung an BR
aa) Zustimmung
Nach Art. 78 GG kommt Gesetz zustande
bb) Zustimmung wird verweigert
Gesetz kommt nicht zustande
Möglichkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 II 4 GG
(1) Vermittlungsausschuss schlägt Änderung vor
- erneuter Beschluss durch BT
- erneuter Beschluss durch BR , falls (-) kein Gesetz zustande gekommen
(2) Vermittlungsausschuss schlägt keine Änderung vor
- erneuter Beschluss des BR, wenn Zustimmung (-) kein Gesetz zustande gekommen
cc) BR stellt Antrag nach Art. 77 II GG
- wie aa) und bb)
IV. Abschlussverfahren, Art. 82 I GG
1. Ausfertigung des Gesetzes durch Bundespräsidenten
2. Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt
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