Schema zur Kündigungsschutzklage (Zulässigkeit)
I. Eröffnung des Arbeitsgerichtswegs nach §§ 2 I Nr. 3b, 3 ArbGG
Wenn arbeitsrechtliche Streitigkeit vorliegt:
- Anspruch nur aus arbeitsrechtlicher Norm (sic-non-Fall)
- Anspruch entweder aus arbeitsrechtlicher oder allgemeiner zivilrechtlicher Grundlage (aut-aut-Fall)
- Anspruch aus arbeitsrechtlicher und allgemeiner zivilrechtlicher Grundlage (et-et-Fall)
II. Zuständigkeit
1. Örtliche Zuständigkeit
richtet sich gem. § 46 II 1 ArbGG nach den §§ 12 ff. ZPO
2. Sachliche Zuständigkeit
richtet sich nach § 8 I ArbGG
III. Partei- und Prozessfähigkeit
Richtet sich gem. § 46 II 1 ArbGG nach den §§ 50 I und 51 I, 52 ZPO
IV. Statthafte Klageart
Feststellungsklage i.S.d. § 256 ZPO als besondere Form, § 4 KSchG
V. Ordnungsgemäße Klageerhebung
Muss hinreichend bestimmt sein, § 46 II 1 ArbGG iVm §§ 495, 253 II Nr. 2 ZPO
Insbesondere ist hier die Feststellungsklage relevant („punktueller Streitgegenstand“)
Beispiel:
„Es wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum TT.MM.JJ beendet wurde.“
VI. Feststellungsinteresse
Leitet sich aus der Kündigung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ab und daraus, dass eine Klageerhebung notwendig ist, um eine Heilung evtl. Unwirksamkeitsgründe nach § 7 KSchG zu verhindern.
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