Schema zum Auftrag, § 662 BGB

I. Auftrag, § 662 BGB

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

[MERKE: ggf. ist eine Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit notwendig. Dies erfolgt über das Kriterium des Rechtsbindungswillens]

II. Kein Untergang oder Erlöschen

1. Widerruf des Auftraggebers

2. Kündigung des Beauftragten

3. Tod des Beauftragten

III. Rechtsfolgen

1. Für den Auftraggeber:

Erfüllung, Auskunft, Rechenschaft, Herausgabe des Erlangten

2. Für den Beauftragten

Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Aufwendungsersatz für Arbeitsleistung (str.)

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