Schema zum Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258, 259 AEUV

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

Funktionell der EuGH nach Art. 258 und Art. 259 iVm. Art. 256 I AEUV.

II. Parteifähigkeit

Passiv: Mitgliedstaat, dem die Verletzung des Unionsrechts zur Last gelegt wird, Art. 259 AEUV

Aktiv: Kommission, Art. 258 I AEUV, oder Mitgliedstaat, Art. 259 AEUV

III. Vorverfahren

Variante 1: Kommissionsklage

1) Erstes Mahnschreiben

2) Begründete Stellungnahme

Abschluss mit fruchtlosem Fristablauf

Variante 2: Staatenklage

1) Einschaltung der Kommission

2) Stellungnahme

3) Begründete Stellungnahme

Abschluss mit begründeter Stellungnahme oder mit Ablauf von drei Monaten ab Befassung der Kommission

IV. Klagegegenstand

Nach Art. 258/259 AEUV ein Verstoß gegen „eine Verpflichtung aus den Verträgen“ durch eine Maßnahme (Tun/Unterlassen) des Mitgliedstaates.

Umfasst Verstöße gegen Primärrecht, internationale Übereinkünfte der Union gem. Art. 216 AEUV und Sekundärrecht gem. Art. 288 AEUV.

V. Rechtsschutzbedürfnis

Interesse an der Feststellung des Vertragsverstoßes im Hinblick auf eine mögliche Wiederholung der Verletzung oder als Grundlage für Staatshaftungsansprüche.

B. Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn die von der Kommission oder dem Mitgliedstaat behauptete Verletzung von dem beklagten Mitgliedstaat zurechenbar begangen wurde.

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