Schema zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, § 40 I VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
c) keine abdrängende Zuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
II. Statthaftigkeit
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist nicht unmittelbar anwendbar, die h.M. wendet diese Vorschrift analog bzw. bzgl. der Verpflichtungsklage doppelt analog an.
III. Klagebefugnis
h.M.: § 42 II VwGO analog
IV. Ordnungsgemäß durchgeführtes Widerspruchsverfahren
h.M.: Nicht erforderlich, § 113 I 4 VwGO analog.
V. Klagefrist
Hängt von Erledigungszeitpunkt ab.
VI. Besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
h.M.: kein Grund für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da dem Kläger mit der sofortigen Klage vor den ordentlichen Gerichten eine einfachere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht.
VII. Beklagter
§ 78 VwGO analog
VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit
I. Bzgl. Anfechtungsklage: § 113 1 4 VwGO
II. Bzgl. Verpflichtungsklage: § 113 1 4 VwGO analog
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