Schema zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Spezialzuweisung zum VerwG
2. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Liegt vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, eines des öffentlichen Rechts ist.
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Nach der Formel der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen und wenn es im Kern um die Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht geht.
c) keine abdrängende Zuweisung
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art können durch Bundes- oder Landesgesetze auch Gerichten, die nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehören, zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO). Eine abdrängende Sonderzuweisung liegt also immer dann vor, wenn eine derartige Streitigkeit einem anderen Gericht explizit zugewiesen ist.
II. Statthaftigkeit
Die Statthaftigkeit der Klage richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO
Die Fortsetzungsfeststellungklage ist die statthafte Klageart, wenn sich der belastende VA bzw. das Begehren eines VA vor Klageerhebung erledigt hat und der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA bzw. der Ablehnung/Unterlassung begehrt.
§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist nicht unmittelbar anwendbar, die h.M. wendet diese Vorschrift analog bzw. bzgl. der Verpflichtungsklage doppelt analog an.
III. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage analog
1. Klagebefugnis
h.M.: § 42 II VwGO analog
2. Vorverfahren
h.M.: Nicht erforderlich, § 113 I 4 VwGO analog.
3. Klagefrist
Hängt von Erledigungszeitpunkt ab.
4. Klagegegner, § 78 VwGO analog
IV. Besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
h.M.: kein Grund für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da dem Kläger mit der sofortigen Klage vor den ordentlichen Gerichten eine einfachere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht.
V. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
B. Begründetheit
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der VA bzw. die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (§113 I 1 VwGO analog oder (bei Verpflichtungsfällen) § 113 V VwGO analog).
I. Bzgl. Anfechtungsklage: § 113 1 4 VwGO
II. Bzgl. Verpflichtungsklage: § 113 1 4 VwGO analog
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