Schema zur Vormerkung (Entstehung)
I. Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung, § 883 I BGB
Beachte die strenge Akzessorietät. Keine Vormerkung ohne Anspruch.
II. Bewilligung / Einstweilige Verfügung, § 885 BGB
III. Eintragung im Grundbuch, § 883 BGB
IV. Berechtigung des Bestellers, § 885 BGB
Hier ist regelmäßig der gutgläubige Ersterwerb nach §§ 892, 893 BGB problematisch.
Nach h.M. ist die Bewilligung einer Vormerkung eine Verfügung. Danach ist gutgläubiger Erwerb nach § 893 2.Alt. BGB analog möglich.
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