Schema zum Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB

I. Werkvertrag

Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Abzugrenzen vom Dienstvertrag, Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag u.a. 

II. Wirksamkeit

Beachte hier insbesondere den Schwarzarbeiterfall

III. Rechtsfolgen

1. Für den Besteller

a) Abnahme, § 640 I BGB

b) Zahlung der Vergütung, § 641 I 1 BGB

c) Nebenpflichten

2. Für den Hersteller

a) Herstellung eines mangelfreien Werkes, § 633 BGB

b) Übergabe

c) Nebenpflichten

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