Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

A. Schutzbereich betroffen

I. Sachlicher Schutzbereich

Art. 12 I GG: Beruf = jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist (Berufswahlfreiheit / Berufsausübungsfreiheit).

II. Persönlicher Schutzbereich

1. Grundrechtsfähigkeit

2. Grundrechtsberechtigung

3. Grundrechtsmündigkeit

B. durch Eingriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn ein staatliches Handeln dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird.

Immer (+), wenn gezielte und spezifische Beschränkungen des Freiheitsbereichs (subjektiv berufsregelnde Tendenz) vorliegen

Bei Realakten oder faktischen mittelbaren Beeinträchtigungen (+), wenn diese in engem Zusammenhang mit Beruf stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennbar ist oder bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Einschränkungsmöglichkeit

Regelungsvorbehalt in Abs. 1 S. 2 ist als Einschränkungsvorbehalt zu verstehen und bezieht sich nach h.M. insgesamt auf das Grundrecht der Berufsfreiheit.

Drei-Stufen-Theorie:

1. Stufe: Berufsausübungsregelung

2. Stufe: Berufswahlregelung mit subjektiven Zulassungsvoraussetzungen

3. Stufe: Berufswahlregelung mit objektiven Zulassungsvoraussetzungen

II. Eingriff von Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt

1. Eingriff ist Gesetz - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) formell

b) materiell

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach der Drei-Stufen-Theorie:

(aaa) Legitimer Zweck

1. Stufe: Schutz eines Gemeinschaftsgutes

2. Stufe: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes

3. Abwehr schwerer nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragendes Gemeinschaftsgut.

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Eingriff ist anderer Akt der öffentlichen Gewalt

Akt bedarf einer wirksamen und verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage

a) formelle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

b) materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

1. Stufe: Schutz eines Gemeinschaftsgutes

2. Stufe: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes

3. Abwehr schwerer nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragendes Gemeinschaftsgut.

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

c) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Aktes

d) Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes

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