Schema zur Rügeobliegenheit nach § 377 HGB

Rüge ist Obliegenheit und damit keine Rechtspflicht. Es ist eine formlose Anzeige, die die Mängel einzeln aufzeigt.

1. Beidseitiger Handelskauf (§§ 343, 344 HGB)

2. Kein Ausschluss des § 377

möglich durch Parteivereinbarung oder gem. § 377 V HGB (arglistiges Schweigen)

3. Ablieferung der Ware

4. Mangel der Ware, § 434 BGB (gut vertretbar den § 377 HGB bereits beim Sachmangel zu prüfen, wegen Fiktion des § 377 II HGB)

5. Frist, §§ 377 I, II, III HGB und § 121 BGB

Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung; Anzeige muss unverzüglich erfolgen. Es reicht aber die rechtzeitige Absendung (§ 377 IV HGB)

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