Schema zum Nutzungsersatzanspruch gegen den gutgläubigen / unverklagten Besitzer, §§ 993 I HS. 1, 812 ff. BGB

I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)

Erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Nutzungsziehung eine Vindikationslage iSd. § 985 BGB vorlag (inzident zu prüfen).

II. Besitzer ist gutgläubig und unverklagt

III. Besitzer hat Übermaßfrüchte gezogen

IV. Rechtsfolge: Herausgabe der Nutzungen

Nach den §§ 818 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis) sind die gezogenen Übermaßfrüchte herauszugeben.

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