I. Gegenseitiger Vertrag
II. Gegenseitigkeit der Forderungen
Zwei Personen müssen einander…
Schema zum Nutzungsersatzanspruch gegen den gutgläubigen / unverklagten Besitzer, §§ 993 I HS. 1, 812 ff. BGB
I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
Erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Nutzungsziehung eine Vindikationslage iSd. § 985 BGB vorlag (inzident zu prüfen).
II. Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
III. Besitzer hat Übermaßfrüchte gezogen
IV. Rechtsfolge: Herausgabe der Nutzungen
Nach den §§ 818 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis) sind die gezogenen Übermaßfrüchte herauszugeben.
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