Gewalt i.S.d. § 240 StGB

Gewalt i.S.d. § 240 ist der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft, vis absoluta oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen, vis compulsiva.

Quelle: MüKo-StGB, Sinn, 4. Auflage München 2021, § 240 Rn. 29; Kindhäuser/Schramm, StrafR BT I, 10.Auflage Baden-Baden 2022, § 13 Rn.10

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