Schema zur Sachbeschädigung, § 303 II StGB
I. Tatbestand i.S.d. § 303 II StGB
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: fremde Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand.
Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch im Eigentum eines anderen als des Täters steht.
b) Veränderung des Erscheinungsbilds, § 303 II StGB
Veränderung des Erscheinungsbildes
Unter Erscheinungsbild versteht man die äußere Erscheinungsform einer Sache unter Zugrundelegung des Maßstabs eines objektiven Betrachters, wobei auch die individuelle Ausgestaltung der Sache zu berücksichtigen ist.
2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
II. Rechtswidrigkeit
Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
Allgemeine Entschuldigungsgründe
IV. Strafantrag, § 303c StGB
V. Ergebnis
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