Schema zur Garantie beim Kaufvertrag
Hinsichtlich einer im Kaufvertrag vereinbarten Garantie kann zwischen einer selbstständigen, unselbstständigen oder Herstellergarantie unterschieden werden.
I. Selbstständige Garantie
Durch eine selbstständige Garantie entsteht für den Käufer ein zusätzlicher vertraglicher Anspruch gegen den Garantiegeber. Der Garantiegeber will für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges verschuldensunabhängig einstehen. Der Erfolg muss über die geschuldete Vertragsleistung hinausgehen.
II. Unselbstständige Garantie
Durch eine unselbstständige Garantie wird für den Käufer kein zusätzlicher vertraglicher Anspruch gegen den Garantiegeber begründet. Die Haftung ist nur auf die Mangelfreiheit der Kaufsache beschränkt; ein darüber hinausgehender Erfolg besteht nicht. Es handelt sich nur um eine Erweiterung der bereits bestehenden gesetzlichen Mängelrechte der §§ 447 ff. BGB.
- Beispiel: Haltbarkeitsgarantie nach § 443 II BGB
III. Herstellergarantie
Unter einer Herstellergarantie ist ein selbstständiger, zwischen dem Hersteller und Endabnehmer geschlossener Vertrag zu verstehen, der durch eine Garantiekarte des Herstellers und der Annahme durch den Käufer (Entbehrlichkeit des Zugangs nach § 151 BGB) zustande kommt. Dem Käufer stehen durch die Herstellergarantie Ansprüche im Vertragsverhältnis zum Verkäufer nach den §§ 447 ff. BGB und im Vertragsverhältnis zum Hersteller aus der Garantie zu.
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