Schema zum Erbschein

I. Erteilung des Erbscheins

Der Erbschein wird auf Antrag des Erben durch das Nachlassgericht ausgestellt. Ist der Erbe nur zum Teil zur Erbschaft berufen, enthält der Erbschein auch einen Nachweis über die Größe des Erbteils, § 2353 BGB.

II. Öffentlicher Glaube des Erbscheins

1. § 2366 BGB

Der § 2366 BGB eröffnet die Möglichkeit, dass ein Dritter gutgläubig von einem Scheinerben Eigentum an einem Erbschaftsgegenstand erwirbt.

a. Erwerb einer Sache kraft Rechtsgeschäftes

b. Rechtsschein durch Erbschein

c. Gutgläubigkeit des Erwerbers

Der Erwerber darf keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins haben. Eine positive Kenntnis darüber, dass es einen Erbschein gibt, ist nicht erforderlich. Weiterhin muss es sich bei der zu übereignenden Sache um einen Erbschaftsgegenstand handeln (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal).

2. § 2367 BGB

Ein gutgläubiger Dritter, der an einen Scheinerben leistet, wird von seiner Leistungspflicht frei.

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