Schema zur Aufrechnung, § 387 BGB
Die Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger und fälliger Forderungen.
I. Aufrechnungserklärung
Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, in der der Aufrechnungswille zum Ausdruck kommen und erklärt werden muss.
II. Gegenseitigkeit
Zwei Personen müssen einander etwas schulden, d. h. jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
III. Gleichartigkeit
Geldforderungen sind gleichartig, unabhängig von ihrem Rechtsgrund.
IV. Fällige, einredefreie Gegenforderung (§ 390 S.1 BGB)
V. Aufrechnungsverbote
§§ 393, 394, 392 BGB, 829 ZPO, vertraglicher Ausschluss.
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