Schema zur Aufrechnung, § 387 BGB

Die Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger und fälliger Forderungen.

I. Aufrechnungserklärung

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, in der der Aufrechnungswille zum Ausdruck kommen und erklärt werden muss.

II. Gegenseitigkeit

Zwei Personen müssen einander etwas schulden, d. h. jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.

III. Gleichartigkeit

Geldforderungen sind gleichartig, unabhängig von ihrem Rechtsgrund.

IV. Fällige, einredefreie Gegenforderung (§ 390 S.1 BGB)

V. Aufrechnungsverbote

§§ 393, 394, 392 BGB, 829 ZPO, vertraglicher Ausschluss.

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