I. § 816 I S. 1 BGB
1. Verfügung
Darunter ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung und…
Schema zum Herausgabeanspruch gegen einen Dritten, § 822 BGB
I. Bereicherungsanspruch gegen den ursprünglichen Empfänger
II. Unentgeltliche Zuwendung des Erlangten durch den ursprünglichen Empfänger an einen Dritten
III. Kein Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den ursprünglichen Empfänger
IV. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch des Gläubigers gegen den Dritten
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