Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Gleichheitsrechte aus Art. 3 I GG

Gleiches darf nicht wesentlich ungleich, Ungleiches darf nicht wesentlich gleich behandelt werden!

I. Ungleichbehandlung von wesentliche gleichen Sachverhalten ODER Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten

Liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.“

II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Zulässiges Differenzierungs- / Gleichbehandlungsziel

2. Zulässiges Differenzierungs- / Gleichbehandlungskriterium

3. Sachgerechtes Verhältnis zwischen Ziel und Kriterium

a) Nicht sachfremd und nicht willkürlich

Willkürlich: Wenn keine vernünftigen Erwägungen gegeben sind.

b) Geeignet und angemessen

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