Schema zum Prokurist, §§ 48 ff. HGB
Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Art der Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt. Die Erteilung erfolgt jedoch rechtsgeschäftlich.
Möglich sind: Echte Gesamtprokura gem. § 48 II HGB, unechte Gesamtprokura, Filialprokura gem. § 50 III HGB oder Generalprokura.
I. Erteilung
- Ausdrücklich u. persönlich, § 48 I HGB
- nur gegenüber natürlichen Personen möglich
II. Umfang, § 49 I HGB
Alle Geschäfte eines Handelsgewerbes, aber: Beschränkungen ggü. Dritten sind unwirksam, § 50 I HGB
Grenzen der Prokura:
1. Veräußerungsverbot/Belastung von Grundstücken, § 49 II HGB
2. Prinzipalgeschäfte, §§ 29, 31, 48, 245 HGB
3. Privatgeschäfte des Kaufmanns
III. Erlöschen der Prokura
1. Widerruf, § 52 I HGB
2. Tod des Prokuristen (Gegenschluss aus § 52 III HGB)
3. Beendigung des Grundverhältnisses, § 168 S. 1 BGB
4. Betriebseinstellung
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