Schema zum Prokurist, §§ 48 ff. HGB

Prokura ist eine besondere handelsrechtliche Art der Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt. Die Erteilung erfolgt jedoch rechtsgeschäftlich.

Möglich sind: Echte Gesamtprokura gem. § 48 II HGB, unechte Gesamtprokura, Filialprokura gem. § 50 III HGB oder Generalprokura.

I. Erteilung

- Ausdrücklich u. persönlich, § 48 I HGB

- nur gegenüber natürlichen Personen möglich

II. Umfang, § 49 I HGB

Alle Geschäfte eines Handelsgewerbes, aber: Beschränkungen ggü. Dritten sind unwirksam, § 50 I HGB

Grenzen der Prokura:

1. Veräußerungsverbot/Belastung von Grundstücken, § 49 II HGB

2. Prinzipalgeschäfte, §§ 29, 31, 48, 245 HGB

3. Privatgeschäfte des Kaufmanns

III. Erlöschen der Prokura

1. Widerruf, § 52 I HGB

2. Tod des Prokuristen (Gegenschluss aus § 52 III HGB)

3. Beendigung des Grundverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

4. Betriebseinstellung

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