Schema zum Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB
I. Wirksamer Vertrag
II. Anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB
Schuldner braucht nach § 275 I-III BGB nicht zu leisten und Unmöglichkeit lag bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor
III. Vertretenmüssen, § 311a II 2 BGB
Wird vermutet
Schuldner kannte Leistungshindernis nicht
Schuldner hat Unkenntnis nicht zu vertreten
IV. Schaden
V. Rechtsfolge
Wahlrecht des Gläubigers zwischen: Schadensersatz satt der Leistung nach § 281 I 2, 3 BGB und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB
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