Schema zum Vertrag zugunsten Dritter, § 328 I BGB
Durch den Vertrag zugunsten Dritter kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
I. Wirksamer Vertrag zwischen Schuldner und Gläubiger
II. Inhalt des Vertrags
1. Leistung an einen Dritten
2. Leistungsanspruch des Dritten
III. Rechtsfolgen
1. Für den Dritten:
Anspruch auf Primärleistung, § 333 BGB, Gläubigerrechte bei Störungen
2. Für den Gläubiger:
Nur noch Leistung an den Dritten, § 335 BGB.
3. Für den Schuldner:
Schuldbefreiende Leistung an den Dritten, Einwendungen aus Vertrag auch nur gegenüber dem Dritten, § 334 BGB.
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