Schema zur Erfüllung

Eine Erfüllung nach § 362 I BGB ist die vollständige Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine taugliche Leistungshandlung des Schuldners.

I. Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger oder einen berechtigten Dritten

1. Leistung durch den Schuldner

Der Schuldner ist zur Herbeiführung des Leistungserfolges nach dem Vertragsverhältnis verpflichtet. Wie sich aus den §§ 267 f. BGB ergibt, kann jedoch auch ein Dritter den Leistungserfolg herbeizuführen.

2. Gläubiger

Die Leistung muss grundsätzlich nach § 362 I BGB an den Gläubiger erbracht werden. Hierbei muss der Gläubiger auch empfangszuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn er annahmebefugt ist. Dies ist neben dem Forderungsinhaber auch eine empfangszuständige Hilfsperson. Hierzu zählen der Empfangsvertreter nach § 164 III BGB sowie der Empfangsbote. Die Empfangszuständigkeit ist bei einer Insolvenz des Gläubigers nach §§ 80 I, 82 InsO, bei Geschäftsunfähigen sowie bei beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB ausgeschlossen.

3. Leistung an einen berechtigten Dritten

Der Leistungserfolg kann auch bei einer Leistungshandlung des Schuldners an einen vom Gläubiger ermächtigten Dritten eintreten, § 362 II BGB i.V.m. § 185 BGB.

II. Leistungsbewirkung

Der Schuldner hat die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Andernfalls liegt eine Annahme an Erfüllung statt nach § 364 I BGB vor.

Weiterhin muss die Leistung zur richtigen Zeit erfolgen. Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, § 271 I BGB. Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann, § 271 II BGB.

Weiterhin muss die Leistung am richtigen Ort vorgenommen werden. Der gesetzliche Regelfall hierfür ist die Holschuld nach § 269 I BGB.

Näheres zur Holschuld

III. Rechtsfolge

Nach § 362 I BGB erlischt das Schuldverhältnis im engeren Sinne, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.

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