Schema zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger

§ 11 StGB

b) Situation: Bei Vorname einer solchen Diensthandlung

c) Handlung:

1. Alt: Widerstand leisten mit Gewalt

Gewalt ist jede körperliche Einwirkung – unmittelbar oder auch nur mittelbar – auf den Körper des Opfers, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

2. Alt: Drohung mit Gewalt

In Aussicht stellen von Gewalt, auf deren Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

d) Kausalität

Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

e) Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

2. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich aller Merkmale des objektiven Tatbestands

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

II. Rechtswidrigkeit

Allgemeine Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

Allgemeine Entschuldigungsgründe

IV. Ergebnis

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