I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatbestand von § 253 StGB
b) Einsatz eines…
Schema zur Aufhebung eines Erbvertrages
I. Rücktritt, §§ 2293 ff. BGB
1. Rücktrittsgrund nach §§ 2293 ff. BGB
2. Rücktrittserklärung
Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Teil bedarf der notariellen Beurkundung nach §§ 2296 II BGB (Schutz- und Warnfunktion).
II. Anfechtung, §§ 2281 ff. BGB
Auch Erblasser selbst kann anfechten nach §§ 2078, 2079 BGB
Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Form gem. § 2282 III BGB.
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