Schema zur Aufhebung eines Erbvertrages

I. Rücktritt, §§ 2293 ff. BGB

1. Rücktrittsgrund nach §§ 2293 ff. BGB

2. Rücktrittserklärung

Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Teil bedarf der notariellen Beurkundung nach §§ 2296 II BGB (Schutz- und Warnfunktion).

II. Anfechtung, §§ 2281 ff. BGB

Auch Erblasser selbst kann anfechten nach §§ 2078, 2079 BGB

Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Form gem. § 2282 III BGB.

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