Schema zum Istkaufmann, § 1 I HGB
Istkaufmann = Wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 I HGB
I. Betreiben eines Gewerbes, § 1 II HGB
Gewerbe = jede nach außen erkennbare, erlaubte (str.) selbstständige, planmäßige, auf gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht (str.) gerichtete Tätigkeit, die nicht freiberuflich (str.) ist.
1. Nach außen erkennbar
2. P: Erlaubt
3. Selbstständig
4. Planmäßig
5. Gewisse Dauer
6. P: Gewinnerzielungsabsicht
7. P: Nicht freiberuflich
II. Gewerbe ist Handelsgewerbes, § 1 II HGB
Grds. jeder Gewerbebetrieb (wird vermutet)
Ausnahme: Es ergibt sich nach Art und/oder Umfang etwas anderes
Indizien sind z.B.: Art der Geschäftstätigkeit (Lokale oder weiträumige Tätigkeit, Anzahl Geschäftsbeziehungen etc.)
Umfang der Geschäftsfähigkeit (Mitarbeiterzahl, Größe des Geschäftsgebäudes etc.)
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