Schema zum Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 I BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn die fällige und durchsetzbare Pflicht nicht erbracht wurde.
- 281 I S. 1 Alt. 1 BGB: Nichterbringen der fälligen Leistung
- 281 I S. 1 Alt. 2 BGB: nicht wie geschuldet Erbringen der fälligen Leistung
III. Fristsetzung
1. Erfolgloser Ablauf, § 281 I S. 1 BGB
2. ggf. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II oder III BGB
IV. Vertretenmüssen
Der Schuldner hat im Regelfall eigenes Verschulden (§ 276 BGB) und das seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zu vertreten. Wird gem. § 280 I S. 2 BGB vermutet!
P: Bezugspunkt der Pflichtverletzung (einheitliche oder selbstständige Pflichtverletzungen)
V. Rechtsfolge
Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz, § 284 BGB.
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