Schema zur Geldwäsche § 261 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a. Tatobjekt: Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt

Taugliche Tatobjekte sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und Rechte, die einen Vermögenswert aufweisen und aus einem Verbrechen oder Vergehen erlangt wurden. Das Herrühren erfordert einen Kausalzusammenhang zur begangenen Vortat. Auch Surrogate aus einer Verwertungskette sind umfasst. Ein Täter oder Mittäter der Vortat kann nach § 261 StGB bestraft werden; es muss sich nicht um die Vortat eines anderen handeln.

b. Tathandlung:

aa. Verbergen (261 I 1 Nr. 1 StGB)

Unter einem Verbergen ist das Erschweren des Zugangs zu nicht rechtmäßig erlangten Gegenständen durch ein Verstecken zu verstehen.

bb. Umtauschen, Übertragen oder Verbringen in der Absicht, dessen Auffinden, Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln (§ 261 I 1 Nr. 2 StGB)

cc. sich oder einem Dritten verschaffen (§ 261 I 1 Nr. 3 StGB)

Der Täter verschafft einem anderen einen Gegenstand, wenn er ihm die Verfügungsgewalt mit Einverständnis des Vorbesitzers überträgt. Zu beachten ist § 261 I 2 StGB.

dd. verwahren oder für sich oder einen Dritten verwenden, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (§ 261 I 1 Nr. 4 StGB).

Zu beachten ist § 261 I 2 StGB.

Das Verwahren erfordert eine Ingewahrsamnahme der Sache. Eine Verwendung umfasst den bestimmungsgemäßen Gebrauch.

ee. Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiern (§ 261 II StGB)

Ein Verschleiern ist das nicht Offenlegen der wahren Herkunft eines Gegenstandes durch ein irreführendes Verhalten.

2. Subjektiver Tatbestand

a. Vorsatz

b. Leichtfertigkeit, § 261 VI StGB

Leichtfertig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Besonders schwerer Fall, § 261 V StGB

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

V. Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 261 VI 2 StGB

VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund, § 261 VIII StGB


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