Schema zum Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG
I. Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes
1. Hoheitliches Handeln
2. Handlungssubjekt : Jemand
Jeder, der hoheitlich tätig wird, „ Beamter im haftungsrechtlichen Sinn“
- Beamter im statusrechtlichen Sinn
- Angestellte des Öff. Dienstes
- Beliehene (modifizierte Werkzeugtheorie str.)
- Verwaltungshelfer
3. In Ausübung
nicht nur bei Gelegenheit
II. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Pflicht
1. Amtspflicht
2. Verletzung dieser Amtspflicht
wenn der Beamte den Anforderungen der Amtspflicht nicht genügt
3. Drittbezogenheit der Amtspflicht
wenn die Amtspflicht auch im Interesse Dritter besteht, der Geschädigte zum geschützten Personenkreis gehört und wenn die Amtspflicht gerade vor diesem Schaden schützen soll
III. Verschulden nach § 276 I 2 BGB
IV. Kausaler Schaden
V. Kein Haftungsausschluss
1. Subsidiarität, § 839 I 2 BGB
2. Rechtsmittelversäumnis nach § 839 III BGB
3. Mitverschulden nach § 254 BGB
VI. Haftender Hoheitsträger
VII. Grds. ordentlicher Rechtsweg eröffnet
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