Schema zur Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums, § 119 II BGB

I. Anfechtungsgrund

Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)

Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über eine bestimmte Eigenschaft einer Person oder Sache.

Unter einer verkehrswesentlichen Eigenschaft versteht man alle wertbildenden Faktoren, die für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv von Bedeutung sind.

P: Anwendbarkeit: Die Anfechtung nach § 119 II ist ausgeschlossen, soweit Gewährleistungsrechte eingreifen. Außerdem sind bei einem Doppelirrtum die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 spezieller.

II. Anfechtungserklärung § 143 BGB

Hierunter ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen, die vom Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner abzugeben ist. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich, da sie die Ausübung eines Gestaltungsrechts darstellt.

III: Anfechtungsfrist

unverzüglich (§ 121 BGB)

IV. Kein Ausschluss (§ 144 BGB)

V. Rechtsfolgen

1. Nichtigkeit ex tunc (§ 142 BGB)

Ex tunc bedeutet "von Anfang an".

2. Schadensersatz (§ 122 BGB)

3. Rückabwicklung (§ 812 BGB)

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