Schema zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
I. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
II. Beschwerdefähigkeit, § 90 I BVerfGG
Jedermann = Derjenige, der Träger eines in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann.
(P) EU-Bürger
(+) da Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV gilt, auch wenn keine Deutschen
(P) Juristische Personen
(+) nach Art. 19 IV GG, wenn das Grundrecht dem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar
(P) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(-) nach h.M., da jur. Personen des öffentlichen Rechts als Teile des Staates an die Grundrechte gebunden sind und mithin nicht gleichzeitig grundrechtsfähig sein können (Konfusionsargument)
Ausnahme: Rundfunkanstalten bzgl. Art. 5 I 2, 2. Fall GG; Universitäten bzgl. Art. 5 III 1, 2. Fall GG; Kirchen bzgl. aller Grundrechte
(P) Juristische Personen des Zivilrechts mit staatlicher Beteiligung
(-) wenn der Staat maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nimmt (50 % + 1 Gesellschaftsanteil)
III. Prozessfähigkeit
Individuelle Einsichtsfähigkeit entscheidend
IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Jeder Akt öffentlicher Gewalt, d.h. jedes Verhalten der Legislative, Exekutive oder Judikative, vgl. § 95 II, III BVerfGG
(P) zivilgerichtliche Entscheidung
Grds. gelten zwischen Privatpersonen die Grundrechte nicht unmittelbar
Aber es gilt mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, d.h. einfaches Recht muss im Licht der Grundrechte ausgelegt und angewendet werden
V. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
1. Beschwerdeführer muss geltend machen, durch den Akt der öffentlichen Gewalt möglicherweise in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein.
2. Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Bei Einzeilakts- und Urteilsverfassungsbeschwerden ist auch eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht möglich.
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II S. 1 BVerfGG/ Grds. der Subsidiarität
Ausschöpfen des konkreten Rechtswegs.
VII. Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
1. schriftlich, § 23 I, 92 BVerfGG
2. einen Monat, § 93 I BVerfGG
3. ein Jahr, § 93 II BVerfGG
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