Schema zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Religionsfreiheit, Art. 4 I GG

Das Grundrecht ist verletzt, wenn die hoheitliche Maßnahme in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

A. Schutzbereich betroffen

I. Sachlicher Schutzbereich

Glaubensfreiheit (Art. 4 I 1. Fall GG) ist die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden und zu haben sowie seine religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung kundzutun, zu praktizieren und ihnen entsprechend zu handeln. Geschützt ist auch die negative Glaubensfreiheit, d.h. die Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung abzulehnen, sofern dies auf einer Gewissensentscheidung beruht.

Gewissensfreiheit (Art. 4 I 2. Fall GG) umfasst jede ernstliche, an Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne als für sich bindend empfindet, sodass er nicht ohne ernstere Gewissensnot dagegen handeln könnte. Geschützt wird dabei der innere Prozess der Gewissensbildung und -entscheidung sowie das Recht auf Gewissensverwirklichung.

Bekenntnisfreiheit (Art. 4 I 3. Fall GG) umfasst jede Kundgabe der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung nach außen hin.

II. Persönlicher Schutzbereich

1. Grundrechtsfähigkeit:

Alle natürlichen Personen, auch juristische Personen (Art. 19 III), Kirchen und Religionsgemeinschaften: Art. 140 GG, Art. 136 WRV

2. Grundrechtsberechtigung

3. Grundrechtsmündigkeit

B. durch Eingriff

Ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erheblich erschwert oder unmöglich macht (neuer Eingriffsbegriff).

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Einschränkungsmöglichkeit

Nur verfassungsimmanente Schranken.

II. Eingriff von Einschränkungsmöglichkeiten gedeckt

1. Eingriff ist Gesetz - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) formell

b) materiell

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Eingriff ist anderer Akt der öffentlichen Gewalt

Akt bedarf einer wirksamen und verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage

a) formelle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

b) materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

(1) Vorschriften außerhalb des Grundrechte-Katalogs

(2) Schranken-Schranken

(aa) Besondere Anforderungen

(bb) Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einem legitimen öffentlichen Zweck dienen und außerdem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (angemessen) sein.

(aaa) Legitimer Zweck

(bbb) Geeignetheit

Grundsatz der Zwecktauglichkeit

(ccc) Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, das in gleicher Weise den bezweckten Erfolg erreicht.

(ddd) Angemessenheit

Vor- und Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

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