Schema zur AGB-Prüfung, §§ 305 ff. BGB

[Aufbauhinweis: AGB haben keinen festgelegten Prüfungsstandort. Vielmehr müssen diese immer dort angesprochen werden, wo AGB etwas in einem Vertrag regeln sollen.]


I. Eröffnung des Anwendungsbereichs von §§ 305 ff. BGB

1. Eingeschänkt anwendbar

auf Arbeitsverträge, § 310 IV S. 2 BGB 

2. Keine Anwendung

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge, § 310 IV S. 1 BGB

3. Besonderer Ausschluss 

§ 476 BGB; §§ 444, 639 BGB

II. Vorliegen von AGB

Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen und vom Verwender einseitig bei Abschluss des Vertrags gestellt.
MERKE Dir folgende Ausnahmen: 

Ausgehandelte AGB erfüllen nicht das Kriterium der "Vorformuliertheit", § 305 I S. 3 BGB
Gegenüber Verbrauchern reicht bereits die erstmalige Verwendung, § 310 III Nr. 2 BGB
AGB zählen bei Verbrauchen immer als vom Unternehmer gestellt, § 310 III Nr. 1 BGB

III. Einbeziehung im Einzelfall

gegenüber Verbrauchern, § 305 II BGB   - Ausnahmen § 305a BGB sowie § 305b BGB (Individualabrede) 
gegenüber Unternehmern, § 310 I S. 1 BGB   - P: Widersprechende AGB

 

IV. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung, § 305 III (nicht gegenüber Unternehmern) 

V. Keine überraschende Klausel, § 305c I

VI. Inhaltskontrolle

Die Inhaltskontrolle ist die Überprüfung von AGB auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.
§ 305c II BGB - Kundenfreundliche Auslegung


1. Gegenüber Verbrauchern (in nachstehender Reihenfolge zu prüfen:)

a) § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
b) § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
c) § 307 II BGB Generalklausel
d) § 307 I BGB Generalklausel 

2. Gegenüber Unternehmern

§ 307 BGB [MERKE: Bei Verwendung gegenüber Unternehmern haben die §§ 308, 309 BGB Indizwirkung]

VII. Rechtsfolgen (§ 306 BGB)

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