Schema zur AGB-Prüfung, §§ 305 ff. BGB

[Aufbauhinweis: AGB haben keinen festgelegten Prüfungsstandort. Vielmehr müssen diese immer dort angesprochen werden, wo AGB etwas in einem Vertrag regeln sollen.]

I. Eröffnung des Anwendungsbereichs von §§ 305 ff. BGB

1. Eingeschänkt anwendbar

auf Arbeitsverträge, § 310 IV S. 2 BGB

2. Keine Anwendung

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge, § 310 IV S. 1 BGB

3. Besonderer Ausschluss

§ 476 BGB; §§ 444, 639 BGB

II. Vorliegen von AGB

Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen und vom Verwender einseitig bei Abschluss des Vertrags gestellt.

MERKE Dir folgende Ausnahmen:

Ausgehandelte AGB erfüllen nicht das Kriterium der "Vorformuliertheit", § 305 I S. 3 BGB

Gegenüber Verbrauchern reicht bereits die erstmalige Verwendung, § 310 III Nr. 2 BGB

AGB zählen bei Verbrauchen immer als vom Unternehmer gestellt, § 310 III Nr. 1 BGB

III. Einbeziehung im Einzelfall

gegenüber Verbrauchern, § 305 II BGB - Ausnahmen § 305a BGB sowie § 305b BGB (Individualabrede)

gegenüber Unternehmern, § 310 I S. 1 BGB - P: Widersprechende AGB

IV. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung, § 305 III (nicht gegenüber Unternehmern)

V. Keine überraschende Klausel, § 305c I

VI. Inhaltskontrolle

Die Inhaltskontrolle ist die Überprüfung von AGB auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.

§ 305c II BGB - Kundenfreundliche Auslegung

1. Gegenüber Verbrauchern (in nachstehender Reihenfolge zu prüfen:)

a) § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

b) § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

c) § 307 II BGB Generalklausel

d) § 307 I BGB Generalklausel

2. Gegenüber Unternehmern

§ 307 BGB [MERKE: Bei Verwendung gegenüber Unternehmern haben die §§ 308, 309 BGB Indizwirkung]

VII. Rechtsfolgen (§ 306 BGB)

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