Schema zur AGB-Prüfung, §§ 305 ff. BGB
[Aufbauhinweis: AGB haben keinen festgelegten Prüfungsstandort. Vielmehr müssen diese immer dort angesprochen werden, wo AGB etwas in einem Vertrag regeln sollen.]
I. Eröffnung des Anwendungsbereichs von §§ 305 ff. BGB
1. Eingeschänkt anwendbar
auf Arbeitsverträge, § 310 IV S. 2 BGB
2. Keine Anwendung
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge, § 310 IV S. 1 BGB
3. Besonderer Ausschluss
§ 476 BGB; §§ 444, 639 BGB
II. Vorliegen von AGB
Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen und vom Verwender einseitig bei Abschluss des Vertrags gestellt.
MERKE Dir folgende Ausnahmen:
Ausgehandelte AGB erfüllen nicht das Kriterium der "Vorformuliertheit", § 305 I S. 3 BGB
Gegenüber Verbrauchern reicht bereits die erstmalige Verwendung, § 310 III Nr. 2 BGB
AGB zählen bei Verbrauchen immer als vom Unternehmer gestellt, § 310 III Nr. 1 BGB
III. Einbeziehung im Einzelfall
gegenüber Verbrauchern, § 305 II BGB - Ausnahmen § 305a BGB sowie § 305b BGB (Individualabrede)
gegenüber Unternehmern, § 310 I S. 1 BGB - P: Widersprechende AGB
IV. Einbeziehung durch Rahmenvereinbarung, § 305 III (nicht gegenüber Unternehmern)
V. Keine überraschende Klausel, § 305c I
VI. Inhaltskontrolle
Die Inhaltskontrolle ist die Überprüfung von AGB auf ihre Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.
§ 305c II BGB - Kundenfreundliche Auslegung
1. Gegenüber Verbrauchern (in nachstehender Reihenfolge zu prüfen:)
a) § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
b) § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
c) § 307 II BGB Generalklausel
d) § 307 I BGB Generalklausel
2. Gegenüber Unternehmern
§ 307 BGB [MERKE: Bei Verwendung gegenüber Unternehmern haben die §§ 308, 309 BGB Indizwirkung]
VII. Rechtsfolgen (§ 306 BGB)
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