Schema zur Geiselnahme, § 239b I Var. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Objekt: Ein anderer Mensch
b) Handlung: Entführung oder Sich Bemächtigen (§ 239b I Var.1 StGB)
Entführen
Eine vorgenommene oder veranlasste Änderung des Aufenthaltsortes des Opfers mit der Wirkung, dass das Opfer in seinen Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten so eingeschränkt wird, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist Die Ortsveränderung muss gegen den Willen des Opfers und durch List, Drohung oder Gewalt bewirkt werden. -> List muss einen Bemächtigungsversuch darstellen.
Sich Bemächtigen
Sich Bemächtigen ist das Erlangen der physischen Herrschaft über einen Menschen iS einer Verfügungsgewalt über den Körper des anderen.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. des obj. TB
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
b) Qualifizierte Nötigungsabsicht
aa) Absicht hins. des Nötigungsmittels
Absicht hinsichtlich der Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer.
bb) Absicht hins. des Nötigungserfolgs
cc) Zeitlich-funktionaler Zusammenhang
Täter muss das Opfer oder einen Dritten während der Dauer der Zwangslage nötigen wollen. -> auch hinsichtlich eines Teilerfolges möglich, jedoch nur, wenn es aus der Sicht des Täters gegenüber dem erstrebten Endzweck als eigenständige Vorstufe selbstständige Bedeutung hat.
c) Im Rahmen eines Zwei- oder Drei-Personen-Verhältnisses
(a) Zwei-Personen-Verhältnis
(P) Teleologische Reduktion
Der § 239b I Var. 1 StGB ist ein zwei-aktiges Delikt, sodass der Täterwille dahin gehen muss, die durch den ersten Entführungs-/Bemächtigungsakt geschaffene Zwangslage für einen zweiten Nötigungsakt auszunutzen. Der Bemächtigung muss somit eine eigenständige Bedeutung zukommen. (Stabile Bemächtigungslage)
(b) Drei-Personen-Verhältnis
Auch hier ist eine stabile Bemächtigungslage notwendig, jedoch regelmäßig problemlos gegeben.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. (Erfolgs)Qualifikation § 239b II, § 239a III StGB
V. Tätige Reue, § 239b II, 239a IV StGB
V. Ergebnis
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