Schema zum Betrug, § 263 I StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Täuschung

Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um einen Irrtum zu erregen.

Täuschungsarten: Vorspiegeln falscher, Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.

Unterdrücken von Tatsachen = Unterlassen rechtlich gebotener Aufklärung

P: konkludente Täuschung - Fallbeispiele: Immer prüfen, was mit Verhalten ausgedrückt wird

P: Täuschung durch Unterlassen (+) bei Bestehen einer Garantenpflicht zur Aufklärung

b) dadurch Irrtum des Getäuschten

Infolge der Täuschung muss kausal entweder eine Fehlvorstellung von Tatsachen hervorgerufen worden sein oder aufrechterhalten werden.

P: Sachgedankliches Mitbewusstsein < - > fehlende Vorstellung

P: Zweifel

P: Subjekt des Irrtums = verfügende natürliche Person < - > jur. Person/ Personenmehrheit/ Behörden/ Maschinen (-)

c) dadurch Vermögensverfügung

Als Vermögensverfügung ist jedes Verhalten (Tun oder Unterlassen) anzusehen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.

P: Verfügungsbewusstsein - wann nicht erforderlich?

P: Unmittelbarkeit

P: Abgrenzung Sachbetrug < - > Trickdiebstahl § 242 StGB

Zwischen Verfügendem und Irrenden muss Identität bestehen.

d) dadurch Vermögensschaden

Ein Schaden im Sinne dieser Norm ist der Negativsaldo, der sich bei einem Vergleich der Vermögensmassen vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung ergibt.

P: Äquivalente Gegenleistung

P: Umfang des geschützten Vermögens

P: strafrechtlicher Vermögensbegriff

P: Dreiecksbetrug

P: persönlicher Schadenseinschlag

P: Zweckverfehlung

P: schadensgleiche Vermögensgefährdung

P: Eingehungsbetrug < - > Erfüllungsbetrug

P: Schaden beim Anstellungsbetrug

Zwischen Verfügendem und Geschädigten muss keine Identität bestehen.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände

b) Bereicherungsabsicht

Die Bereicherungsabsicht verlangt das Streben nach einem stoffgleichen Vermögensvorteil, d.h. Der Mehrung des wirtschaftlichen Wertes. Die Bereicherungsabsicht kann eigennützig oder fremdnützig sein.

(1) Stoffgleichheit

Der Vermögensvorteil muss als Kehrseite des Vermögensschadens unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein.

(2) Bereicherung als Ziel oder Zwischenziel

(3) Rechtswidrigkeit der Bereicherung

Der erstrebte Vorteil ist rechtswidrig, wenn kein Rechtsanspruch auf ihn besteht.

(4) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der Bereicherung

II. Qualifikation § 263 V StGB: Bandenmitglied

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafzumessung § 263 III StGB (Regelbeispiele)

V. Strafantrag §§ 247, 248a StGB

VI. Ergebnis

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