Schema zur Adoption, §§ 1741 ff. BGB
I. Minderjähriger
1. Voraussetzungen
a. Positive Prognose, § 1741 BGB
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, § 1741 I 1 BGB.
b. Mindestalter, § 1743 BGB
Der Annehmende muss das 25. Lebensjahr vollendet haben. Will ein Ehegatte ein Kind allein annehmen, weil der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss der Annehmende das 21. Lebensjahr vollendet haben, §§ 1743, 1741 II 3 BGB. Möchte ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten allein annehmen, muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Hierzu muss der eine das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben, §§ 1743, 1741 II 2 BGB.
c. Kein Verbot, § 1745 BGB
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein, § 1745 BGB.
d. Einwilligung, § 1750 BGB
Die Einwilligungserklärung ist dem Familiengericht notariell beurkundet zu übermitteln. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus § 1750 BGB.
aa. Einwilligung des Kindes nach § 1746 BGB
bb. Einwilligung der Eltern des Kindes nach § 1747 BGB oder Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils nach § 1748 BGB
e. Beschluss des Gerichts, § 1752 BGB
Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.
2. Rechtsfolge, § 1754 BGB
Das Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
II. Volljähriger, §§ 1767 ff. BGB
1. Voraussetzungen
a. Sittliche Rechtfertigung, § 1767 BGB
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
b. Antrag, § 1768 BGB
Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
c. Kein Verbot, § 1769 BGB
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
2. Rechtsfolge, § 1770 BGB
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