Schema zur Abtretung, §§ 398 ff. BGB
I. Einigung
Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger darüber, dass dem neuen Gläubiger die Forderung zustehen soll, § 398 S.1 BGB.
Die zu übertragende Forderung muss in der Einigung bestimmt oder bestimmbar sein.
II. Bestehen der Forderung
III. Übertragbarkeit der Forderung
a) Ausschluss der Inhaltsänderung, § 399 BGB
b) Ausschluss durch Vereinbarung
c) Ausschluss bei Unpfändbarkeit, § 400 BGB
d) Ausschluss aus sonstigen Gründen
IV. Berechtigung
Verfügungsbefugter Inhaber der Forderung, gem. § 185 I BGB zur Abtretung ermächtigt oder Überwindung der fehlenden Berechtigung nach § 185 II 1 BGB oder § 405 BGB.
V. Rechtsfolgen
1. Forderung geht auf Zessionar über, § 398 S. 2 BGB
2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte, § 401 BGB
3. Schutz des (an der Abtretung unbeteiligten) Schuldners, §§ 404 ff. BGB
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