Schema zur Abtretung, §§ 398 ff. BGB

I. Einigung

Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger darüber, dass dem neuen Gläubiger die Forderung zustehen soll, § 398 S.1 BGB.

Die zu übertragende Forderung muss in der Einigung bestimmt oder bestimmbar sein.

II. Bestehen der Forderung

III. Übertragbarkeit der Forderung

a) Ausschluss der Inhaltsänderung, § 399 BGB

b) Ausschluss durch Vereinbarung

c) Ausschluss bei Unpfändbarkeit, § 400 BGB

d) Ausschluss aus sonstigen Gründen

IV. Berechtigung

Verfügungsbefugter Inhaber der Forderung, gem. § 185 I BGB zur Abtretung ermächtigt oder Überwindung der fehlenden Berechtigung nach § 185 II 1 BGB oder § 405 BGB.

V. Rechtsfolgen

1. Forderung geht auf Zessionar über, § 398 S. 2 BGB

2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte, § 401 BGB

3. Schutz des (an der Abtretung unbeteiligten) Schuldners, §§ 404 ff. BGB

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