Schema zur abstrakten Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG
II. Ordnungsgemäßer Antrag
§ 23 I BVerfGG:
Schriftlich und mit Begründung
III. Beteiligtenfähigkeit
§ 76 I BVerfGG:
Bundesregierung, Landesregierung, 1/4 der Mitglieder des Bundestages
IV. Antragsgegenstand
Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG:
Überprüfung der Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht
V. Antragsgrund, § 76 Abs. 1 BVerfGG
Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche und sachliche Unvereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht. Der Antragsteller muss die jeweilige Norm für nichtig halten.
VI. Objektives Klarstellungsinteresse
Besonderes Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit/ Ungültigkeit der Norm.
VII. Frist
Keine.
B. Begründetheit
I. Bei bundesrechtlichen Regelungen: Unvereinbarkeit mit dem GG
II. Bei landesrechtlichen Regelungen: Unvereinbarkeit mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht.
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