Schema zur Beteiligung, § 830 I 2 BGB

I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“)

1. Kein Fall von § 830 I 1, II BGB

§ 830 I 2 BGB subsidiär

2. Anspruchsbegründendes Verhalten jedes Beteiligten, abgesehen vom Nachweis der Kausalität

Jeder Beteiligte muss bei unterstellter Kausalität ersatzpflichtig sein.

Zusätzlich wird die Beteiligung an einem sachlich, räumlich und zeitlich einheitlichen Vorgang verlangt

3. Einer der Beteiligten muss die Rechtsgutsverletzung bzw. den Schaden verursacht haben

§ 830 I 2 BGB liegt nicht vor, wenn vom Geschädigten selbst verursacht.

4. Es ist nicht feststellbar, wer von den mehreren Beteiligten die Rechtsgutsverletzung bzw. den Schaden verursacht hat

§ 830 I 2 BGB greift nicht, wenn einer der Beteiligten erwiesenermaßen haftet

II. Rechtsfolge („haftungsausfüllender Tatbestand“)

Ersatz des durch die Rechtsgutsverletzung zurechenbar verursachten Schadens.

Jeder der Beteiligten haftet für den gesamten Schaden (Gesamtschuldner), § 840 BGB

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