Schema zur Beteiligung, § 830 I 2 BGB
I. Voraussetzungen („haftungsbegründender Tatbestand“)
1. Kein Fall von § 830 I 1, II BGB
§ 830 I 2 BGB subsidiär
2. Anspruchsbegründendes Verhalten jedes Beteiligten, abgesehen vom Nachweis der Kausalität
Jeder Beteiligte muss bei unterstellter Kausalität ersatzpflichtig sein.
Zusätzlich wird die Beteiligung an einem sachlich, räumlich und zeitlich einheitlichen Vorgang verlangt
3. Einer der Beteiligten muss die Rechtsgutsverletzung bzw. den Schaden verursacht haben
§ 830 I 2 BGB liegt nicht vor, wenn vom Geschädigten selbst verursacht.
4. Es ist nicht feststellbar, wer von den mehreren Beteiligten die Rechtsgutsverletzung bzw. den Schaden verursacht hat
§ 830 I 2 BGB greift nicht, wenn einer der Beteiligten erwiesenermaßen haftet
II. Rechtsfolge („haftungsausfüllender Tatbestand“)
Ersatz des durch die Rechtsgutsverletzung zurechenbar verursachten Schadens.
Jeder der Beteiligten haftet für den gesamten Schaden (Gesamtschuldner), § 840 BGB
Alle Schemata aus dem Zivilrecht im schönen PDF-Format zum Download!
Für unsere Nutzer haben wir in dem Link zum Download einen Rabatt hinterlegt, der beim Checkout automatisch abgezogen wird.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!
Das könnte Dich auch interessieren
Hausarbeiten erfolgreich schreiben:
Zum eBook Download
Klausuren erfolgreich schreiben:
Zum eBook Download
3.000 Euro Stipendium
Zur AnmeldungEvent-Kalender
Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!














