Schema zur Urkundenunterdrückung, § 274 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
§ 274 I Nr. 1 StGB:
a) Tatobjekt
aa) Urkunde/Technische Aufzeichnung
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Eine technische Aufzeichnung ist eine durch ein technisches Gerät ganz oder teilweise selbsttätig bewirkte Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen.
bb) Echtheit (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt.
cc) dem Täter nicht/ nicht ausschließlich gehörend
Maßgebend ist dabei, wem das alleinige Beweisführungsrecht zusteht, d.h. wer die Herausgabe oder Vorlage verlangen kann.
b) Tathandlung
aa) Vernichten (§ 274 I Nr. 1 Alt. 1 StGB)
Liegt vor, wenn der gedankliche Inhalt überhaupt nicht mehr zu erkennen ist, wenn die Urkunde oder Aufzeichnung aufgehört hat, als Beweismittel zu bestehen.
Zum Beispiel, wenn die Urkunde als Sache zerstört wurde.
bb) Beschädigen (§ 274 I Nr. 1 Alt. 2 StGB)
Liegt vor, wenn die Urkunde oder Aufzeichnung derart verändert wird, dass sie in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt ist.
cc) Unterdrücken (§ 274 I Nr. 1 Alt. 3 StGB)
Darunter fällt jede Handlung, durch die dem Berechtigten die Benutzung der Urkunde oder Aufzeichnung als Beweismittel entzogen oder vorenthalten wird.
§ 274 I Nr. 2 StGB:
a) Tatobjekt
aa) Beweiserhebliche Daten
Sind ausschließlich elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte oder übermittelte Daten, vgl. § 202a II StGB
bb) Echtheit (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal)
cc) nicht/ nicht ausschließlich in der Verfügungsbefugnis des Täters
Der Bezugspunkt dafür ist das Recht, mit den Daten im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen
b) Tathandlung
aa) Löschen (§ 274 I Nr. 1 Alt. 1 StGB)
Bedeutet, dass die konkreten Daten der konkreten Speicherung derart unkenntlich gemacht werden, dass sie unwiederbringlich verloren sind und eine Rekonstruktion nicht erfolgen kann (vgl. § 303a StGB).
bb) Unterdrücken (§ 274 I Nr. 2 Alt. 2 StGB)
Liegt vor, wenn die Daten vorübergehend oder auf Dauer dem Zugriff des Berechtigten entzogen werden und dieser sie deshalb nicht mehr nutzen kann (vgl. § 303a StGB).
cc) Unbrauchbarmachen (§ 274 I Nr. 2 Alt. 3 StGB)
Liegt vor, wenn die Daten in ihrer Gebrauchsfähigkeit derartig beeinträchtigt werden, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr genutzt werden können (vgl. § 303a StGB).
dd) Verändern (§ 274 I Nr. 2 Alt. 4 StGB)
Ist gegeben, wenn eine inhaltliche Umgestaltung der Daten erfolgt und sie deshalb einen anderen Informationsgehalt aufweisen (vgl. § 303a StGB).
§ 274 I Nr. 3 StGB:
a) Tatobjekt: Grenz- und Wasserstandzeichen
Erfasst sind Grenzsteine u.a. als Merkmale zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes, wobei es auf die Richtigkeit der Grenzabmarkung nicht ankommt.
b) Tathandlung
Mit Ausnahme des „fälschlichen Setzens“ muss durch die Tathandlung die Beweiswirkung des Zeichens aufgehoben oder beeinträchtigt werden.
aa) Wegnehmen (§ 274 I Nr. 3 Alt. 1 StGB)
Die Entfernung des Zeichens aus einer befestigten Lage, die zur Erfüllung des Merkmals genügt.
bb) Vernichten (§ 274 I Nr. 3 Alt. 2 StGB)
Wenn das Zeichen infolge der Tathandlung nicht mehr existiert oder unkenntlich gemacht wird.
cc) Unkenntlichmachen (§ 274 I Nr. 3 Alt. 3 StGB)
Wenn das Zeichen infolge der Tathandlung zwar noch vorhanden, aber in seiner Funktion oder überhaupt nicht mehr zu erkennen ist.
dd) Verrücken (§ 274 I Nr. 3 Alt. 4 StGB)
die Ortsveränderung eines echten Zeichens, so dass diese nun einen anderen Grenzverlauf anzeigt.
ee) Fälschlich setzen (§ 274 I Nr. 3 Alt. 5 StGB)
Durch unbefugtes Anbringen eines Gegenstandes durch den Täter wird an der betreffenden Stelle der unzutreffende Anschein erweckt, es handele sich um eine echte Markierung.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (bedingter Vorsatz ausreichend)
Muss sich bei Nr. 1 und Nr. 2 darauf erstrecken, dass der Gebrauch als Beweismittel beeinträchtigt wird.
Bei Nr. 3 ist die Kenntnis der besonderen Eigenschaft der Grenzmerkmale erforderlich.
b) Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen
Bewusstsein des Täters, dass der Nachteil die notwendige Konsequenz seines Handelns darstellt.
Unter Nachteil ist jede Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte zu verstehen.
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigende Einwilligung möglich.
III. Schuld
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